Sicherheitskonzept des Betreibers

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Anforderungen an das Sicherheitskonzept des Betreibers einer Versammlungsstätte und dasjenige des Veranstalters werden oft miteinander vermischt. Dies deshalb, weil die Aufgaben von Betreiber und Veranstalter vermischt werden.

Vorgaben aus entsprechenden Vorschriften, konkret § 43 Muster-Versammlungsstättenverordnung, gibt es nur für den Betreiber.

Danach muss der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufstellen,

• wenn es die Art der Veranstaltung erfordert (§ 43 Absatz1 MVStättVO), oder

• bei Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen (§ 43 Absatz 2 MVStättVO).

Was ist nun aber Inhalt dieses Sicherheitskonzepts? Und inwieweit muss dieses Konzept auch auf die individuellen Bedürfnisse der konkreten Veranstaltung angepasst sein?

Meines Erachtens muss es eher umgekehrt sein: Die Veranstaltung muss zum Sicherheitskonzept des Betreibers passen. Der Betreiber erstellt für die „Art der Veranstaltung“ ein Konzept, z. B. für Musikkonzerte. Möchte der Veranstalter ein Musikkonzert veranstalten, kann man m. E. das Sicherheitskonzept mit dem Bestuhlungsplan vergleichen. D. h. innerhalb des Rahmens des bestehenden (und ggf. erprobten) Sicherheitskonzepts und Bestuhlungsplans darf sich das Musikkonzert bewegen.

Beispiel:

Der Betreiber will keine Pyrotechnik in seinem Haus. Also kann er dies auch vorgeben = sein Sicherheitskonzept sieht dann den Umgang und Maßnahmen für Pyrotechnik nicht vor = der Veranstalter darf keine Pyrotechnik verwenden.

Möchte der Veranstalter Pyrotechnik einsetzen, muss der Betreiber das entweder verhindern, oder sein Sicherheitskonzept diesbezüglich anpassen.

 



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