Neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz rückt näher

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Über die anstehenden Änderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung hatten wir schon wiederholt berichtet. Der Bundestag hat nun doch noch ein paar Änderungen beschlossen, der Gesetzentwurf muss nun noch vom Bundesrat verabschiedet werden.

Inkrafttreten erst im April

Aufgrund der Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren tritt das neue Gesetz nicht schon am 01.01., sondern erst am 01.04.2017 in Kraft.

Hintertür zugemacht

Bisher war vorgesehen, dass die Fiktion eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher nicht zustande kommen soll, wenn der Arbeitnehmer zuvor widerspricht. Was seitens des Gesetzgebers als Schutz für den Arbeitnehmer gedacht war, hat sich schnell als möglicher Bumerang herausgestellt. Siehe hier.

Daraufhin hat man den Gesetzentwurf nun doch noch geändert, darin heißt es nun:

„(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist

nur wirksam, wenn

1. der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,

2. die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und

3. die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene

Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.“

Definition des Arbeitsvertrages

Im neuen § 611a BGB sollte bisher der Arbeitnehmer definiert werden, nunmehr wird der Arbeitsvertrag definiert. Darüber soll die Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit gesetzlich geregelt werden:

„(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeit-nehmer im Dienste eines anderen zur

Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungs-recht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamt-betrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“

Thomas Waetke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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