Freischleppen einer Feuerwehrzufahrt erlaubt

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Wer in einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt parkt, darf abgeschleppt werden. Man muss zuvor auch nicht versuchen, den Fahrer ausfindig zu machen. Auch Zuwarten, um dem Fahrer bzw. Halter die Kosten für das Abschleppen zu ersparen, ist nicht erforderlich.

Wie zuletzt auch das Verwaltungsgericht München, haben das Gerichte wiederholt entschieden.

Kraftfahrzeuge, die in einem als Feuerwehranfahrtszone ausgewiesenen Halteverbotsbereich geparkt sind, dürfen sofort, ohne Einhaltung einer Wartezeit, und ohne dass es auf eine konkrete Behinderung ankommt, abgeschleppt werden. Das stellte das Gericht fest, nachdem ein Autofahrer die Kosten und Gebühren nicht bezahlen wollte.

Das Gericht klärte noch lapidar auf: „Feuerwehranfahrtszonen sind durch in ihrem Bereich abgestellte Fahrzeuge regelmäßig in ihrer Funktion beeinträchtigt.“

Das Wegräumen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge kann Rettungsmaßnahmen verzögern. Da ein Notfall jederzeit eintreten kann, ebenso die Anzahl der benötigten Rettungsfahrzeuge nicht vorhersehbar ist und die Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr aufgrund ihrer beträchtlichen Längen oftmals einen großen Schwenkbereich benötigen, sind Feuerwehrzufahrten im dringenden öffentlichen Interesse jederzeit in ihrer gesamten Breite freizuhalten.

Das gilt übrigens auch für Fahrzeuge, die vor einer Notausgangstür parken. Allerdings muss der Betreiber der Versammlungsstätte aber auch darauf achten, dass die Notausgangstür auch entsprechend als Notausgang und Rettungsweg gekennzeichnet ist.

 



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