Wann ist eine Agentur auch Reiseveranstalter?

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Es wird eine Anreise organisiert, eine Unterkunft, das Programm vor Ort… Oft wird dabei übersehen, dass man ganz schnell im Reiserecht landet.

Es kommt schon mal vor, dass mich ein Mandant anruft und wissen möchte, ob er für die Beförderung verantwortlich ist, wenn ein Flugzeug zu spät kommt. Wenn ich dann nachfrage, ob er eine Reise organisiert, stellt sich heraus, dass man sich darüber gar keine Gedanken gemacht hat.

Eine Reise liegt vor, wenn

• von einem Veranstalter verschiedene Reisebestandteile (z.B. Anreise, Programm, Hotel usw.) gebündelt werden und

• der Reisende dafür einen Preis bezahlt.

Wenn es sich um eine Urlaubsreise handelt (also nicht um eine reine Geschäftsreise) greifen nun die besonderen Regelungen aus dem Reiserecht ab § 651a BGB.

Selbst dann, wenn man die Reise

• nur gelegentlich veranstaltet,

• ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt und

• nur als Privatperson, nicht gewerblich o.Ä. handelt

treffen den Reiseveranstalter nun besondere Pflichten.

Selbst ein Sportverein kann also Reiseveranstalter sein, z. B. wenn er seinen Mitgliedern einen Skiausflug mit allem Drum und Dran anbietet und die Mitglieder dafür einen Betrag x bezahlen.

Bestimmte Erleichterungen sieht das Gesetz lediglich beim sogenannten Gelegenheitsveranstalter (nur 1-2 Reisen im Jahr) vor. Z. B. muss er keinen Insolvenzsicherungsschein ausstellen, § 651 k Abs. 6 BGB).

Als Veranstalter sollte man in diesem Fall abwägen, ob es die Vorteile als „Reiseveranstalter“ (z. B. weil man den Reiseteilnehmern den Aufwand abnehmen möchte) rechtfertigen, die gesetzlichen Pflichten des Reiseveranstalters zu übernehmen.

An diesem Beispiel sieht man einmal mehr, wie wichtig es ist, sich vorher Gedanken über seine eigene Rolle und Funktion zu machen.

Es kann zu unnötigen Problemen kommen, wenn man vorschnell loslegt. Das ist ungefähr so, als wenn man sein Haus einfach so auf die Wiese baut ohne richtigen Untergrund.

 



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