Mit Ablauf des Jahres verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs

Pressemeldung der Firma Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG

Täglich werden in der Wirtschaft eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten untereinander abgeschlossen (z.B. Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge). Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie z.B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung dieser Ansprüche ist in Deutschland eine zeitliche Grenze gesetzt. Die Folge ist, dass sich der Schuldner nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist auf die Verjährung seiner Schuld berufen und somit die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Der Gläubiger kann seinen Anspruch gerichtlich nicht mehr durchsetzen, obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht.

Jährlich gehen in Deutschland Millionenbeträge durch nicht beachtete Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren, da oftmals die Gläubiger der irrigen Meinung sind, dass Forderungen ohne weiteres zutun erst nach 30 Jahren verjähren. Dies ist jedoch nur durch die Titulierung der Forderung möglich. Ein wichtiger Stichtag ist hierbei der 31. Dezember eines jeden Jahres.

Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, soweit der Gläubiger seinen Anspruch sowie den Schuldner kennt.

Die einzelnen Verjährungsfristen sind in den §§ 195 ff. BGB geregelt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (z.B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung). Allerdings enthalten die §§ 196 und 197 BGB Ausnahmen von dieser Regel. So verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren. In 30 Jahren verjähren Herausgabeansprüche aus Eigentum oder anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Urteilen gleichstehende Vollstreckungstitel und Ansprüche.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

der Anspruch entstanden ist und

der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Bei Fragen zu dem Thema Verjährungsfristen stehen Ihnen die Experten vom Bürgel Forderungsmanagement unter vertrieb.inkasso@buergel.de zur Verfügung.

Die Verjährungsfristen Ihrer offenen Forderungen können Sie auch mit dem Bürgel Verjährungsrechner ermitteln:

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