Computer dürfen mit vorinstallierter Software verkauft werden

EuGH entscheidet zugunsten vorinstallierter Software auf neuen Computern

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass es keine unerlaubte Geschäftspraktik darstellt, wenn Computerhersteller ihre Geräte mit vorinstallierter Software ausliefern. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob die Software nützlich ist oder sinnvoll bzw. ob es sich um kostenlose Tools oder um Testversionen handelt, die nach Ablauf der Testphase kostenpflichtig werden.

Der Verkauf solcher Computer würde laut EuGH die Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher erfüllen, die den Erwerb eines so ausgestatteten und sofort nutzbaren Computers dem getrennten Kauf von Computer und Software vorziehen. Außerdem sei der Kläger (der Käufer eines mit vorinstallierter Software versehenen Computers) von SONY (hier die beklagte Herstellerfirma) „gebührend“ über die vorinstallierte Software informiert worden. Schließlich habe der Kunde auch die Möglichkeit gehabt die Endnutzerlizenzvereinbarung (EULA) nach dem Kauf bei der ersten Nutzung zu widerrufen und damit den Computer samt Software zurückzugeben.

Ich sehe das EuGH-Urteil kritisch

Das erste Argument erscheint mir hier zweifelhaft, nachdem die typischerweise vorinstallierte Software eben fast regelmäßig unnütz und überdies kostenpflichtig ist. Außerdem empfehlen viele Verbraucherschützer und Ratgeberseiten zuerst die vorinstallierte Software zu entfernen, da sie in der Regel viel Speicher verbraucht, teilweise als Einfallstor für Viren und Trojaner dienen kann und den Rechner oftmals wesentlich langsamer macht. Mit dem Ausliefern „eines sofort nutzbaren Computers“ hat das Vorinstallieren von Software – für die der Hersteller ja bekanntlich Geld von den Softwarefirmen bekommt – meines Erachtens daher nichts zu tun. Ich sehe das Urteil daher als kritisch an und hätte selbst anders entschieden. Wenn ich einen Rechner kaufe, dann will ich eben den Rechner und üblicherweise noch das Betriebssystem dazu, aber eben nicht eine Vielzahl an Tools und Testversionen, die ich in der Regel nicht brauchen kann und auf die es mir bei der Kaufentscheidung regelmäßig auch nicht ankommt. Man könnte das eher mit der Verurteilung von Microsoft aus kartellrechtlicher Sicht vor einigen Jahren vergleichen, wo das Mitliefern des Internet Explorers als Standardbrowser als unzulässiges Ausnutzen der marktbeherrschenden Stellung zu Lasten der anderen Browserhersteller gewertet wurde.

Aber das Urteil ist jetzt eben so gefällt worden, was bedeutet, dass das Vorinstallieren von Software grundsätzlich zulässig ist und vom Käufer nicht angegriffen werden kann.

Timo Schutt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

Zum offiziellen Pressetext des EuGH geht es hier.



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