Arbeitnehmerüberlassung: Fallschirm-Lösung ist zulässig!

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Die Arbeitnehmerüberlassung birgt viel Sprengstoff, da die Abgrenzung zum (Schein-)Werkvertrag oft nicht einfach ist.

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass drei Kammern des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zur sog. Fallschirm-Lösung verschiedene Auffassungen vertreten haben: Die sog. Fallschirm-Lösung hatte die 3. und 6. Kammer für zulässig empfunden, die 4. Kammer hingegen nicht (siehe auch unseren Beitrag Der Fallschirm bekommt Aufwind).

Sinn der Fallschirm-Lösung?

Zwischen den Vertragspartnern wird ein Werkvertrag geschlossen, bspw. gibt der Veranstalter einem Dienstleister den Auftrag, Bauzäune für das Festival aufzustellen und dafür Personal zu stellen. Ob es tatsächlich ein Werkvertrag, und vielleicht nicht doch eine sog. Arbeitnehmerüberlassung ist, darüber ist man sich aber nicht so ganz einig,

Die Arbeitnehmerüberlassung birgt ein gewaltiges Risiko: Fehlt demjenigen (in unserem Beispiel der Dienstleister), der seine Arbeitnehmer an einen anderen (in unserem Beispiel der Veranstalter) überlässt, die Erlaubnis der Arbeitsagentur zur Überlassung (§ 1 AÜG), so wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entliehenen Arbeitnehmer und dem Veranstalter (der sog. Entleiher) fingiert (§ 10 Absatz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG). Für den Entleiher ist das natürlich unschön.

Für solche Fälle hatte man sich also vorsorgen wollen und sich einfach vorsorglich eine Erlaubnis als Dienstleister beschafft – für den Fall, dass ein Gericht den Werkvertrag als Scheinwerkvertrag und damit als Arbeitnehmerüberlassung qualifizieren würde.

Ob eine solche Fallschirm-Lösung zulässig ist, ist bzw. war umstritten.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden: Die Fallschirm-Lösung ist zulässig. Das höchste Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung so, dass der Gesetzgeber für eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet habe.

Thomas Waetke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 1205-00
Telefax: +49 (721) 1205-05
http://www.schutt-waetke.de

Ansprechpartner:
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
+49 (721) 120-500

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien. Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche. Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Subscribe

Subscribe to our e-mail newsletter to receive updates.

Comments are closed.