Neue Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015 zu den Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge der Sparkassen aus den Jahren 2011 und 2012

Pressemeldung der Firma Rechtsanwalt Christoph Ruther

Nach einem aktuellen durch Rechtsanwalt Christoph Ruther/Überlingen vor dem Bankensenat des Oberlandesgerichts München erstrittenen Urteil (Aktenzeichen: 17 U 334/15) vom 21.05.2015 sind auch die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2011 und 2012 (insbesondere auch die sogenannten „Check-Boxen“) fehlerhaft und berechtigen die Verbraucher zu einem Widerruf der Darlehensverträge. In den vom OLG München geprüften Sparkassenformularen wurde die Widerrufsbelehrung unter anderem im Rahmen einer sogenannten Check-Box erteilt, d.h. die Widerrufsbelehrung erfolgt in verschiedenen Varianten, die angekreuzt werden müssen.

Abgesehen davon, dass das Ankreuzmodell bereits unlauter ist, wurden die alternativen Widerrufsbelehrungen überhaupt nicht angekreuzt, was nach der hier vertretenen Auffassung ebenfalls eine unzulässige Handlung darstellt.

Damit liegt nun auch hinsichtlich der sogenannten Check-Box-Belehrung (also des Ankreuzmodells) eine obergerichtliche Entscheidung zu Gunsten der Verbraucher vor.

Im Ergebnis besteht damit auch die Möglichkeit aus Krediten, die nach dem Jahr 2010 abgeschlossen wurden und noch eine Laufzeit von 5 und mehr Jahren auszusteigen und sich die derzeit historisch günstigen Zinsen durch eine Anschlussfinanzierung zu sichern. Der Widerruf führt damit bei einem unveränderten Kapitaldienst zu einer zeitlich deutlich früheren Entschuldung des Darlehensnehmers.

In dieser Entscheidung hat der Bankensenat des OLG München im Übrigen auch den Anspruch auf Erstattung einer bereits bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung aus einem vollständig abgewickelten Darlehensverhältnis zu Gunsten der Verbraucher bestätigt.



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