Keine Brötchen, Blumen und Zeitungen am Pfingstmontag
Am Pfingstmontag müssen Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden in Bonn und Rhein-Sieg geschlossen bleiben. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg hin. „Die Novelle des Ladenöffnungsgesetzes NRW tritt am Samstag, 18. Mai, in Kraft. Damit gehen neue Sonderregelungen für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und Feiertagen einher“, erläutert Nadine Catherina Breuer, Rechtsreferentin der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden können künftig an Ostern, Pfingsten und Weihnachten wieder am 1. Feiertag öffnen; dafür müssen die Verkaufsstellen am 2. Feiertag geschlossen bleiben. „Bei Nichtbeachtung sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vor“, so Breuer.
Die Sonderregelung betrifft „Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Brot- und Konditorwaren besteht“. Die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments ist an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden möglich. „Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen“, so der Gesetzestext.
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