Postzustellungsaufträge sind umsatzsteuerpflichtig

Deutscher Post drohen hohe Umsatzsteuernachzahlungen

Pressemeldung der Firma Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V.

Endlich bekommt das Bundeszentralamt für Steuer Schützenhilfe vom Oberlandesgericht Düsseldorf. In einem Streit um Ausschreibungen für Postzustellungsaufträge erklärt das Gericht durch Beschluss das Angebot der Deutschen Post für fehlerhaft und damit nichtig, da es keine Mehrwertsteuer ausweist.

Damit spricht das OLG Düsseldorf sich gegen die Entscheidung des OLG Hamburg aus, dass in den Postzustellungsaufträgen eine Dienstleistung für das Gemeinwohl sah, die gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofs umsatzsteuerfrei wäre.

Bereits 2010 hatte das Bundeszentralamt für Steuern entschieden, dass Postzustellungsaufträge umsatzsteuerpflichtig seien, da sie keine Universaldienstleistung seien. Jeder hat sich in den Folgejahren gefragt, wieso diese Entscheidung gegenüber der Deutschen Post von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf nicht durchgesetzt wird. Dritte können in Steuerfragen nicht eingreifen, so das Steuerrecht. Die Deutsche Post hat durch die unklare Steuerrechtslage drei Jahre Zeit gewonnen, verlorenes Terrain bei Postzustellungsaufträgen zurückzugewinnen – auch wenn sie jetzt einige Millionen Steuer nachzahlen muss.

Jetzt gibt es Hoffnung für den Wettbewerb, der bisher kaum noch Chancen hatte, gegen die Deutsche Post bezüglich Postzustellungsaufträge antreten zu können. Die Deutsche Post kann nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf an keinem Ausschreibungsverfahren mehr teilnehmen, das Bruttopreise verlangt. Nimmt sie trotzdem teil, riskiert sie, ausgeschlossen zu werden – spätestens durch Beschwerde der Mitbewerber.

„Wir geben der Oberfinanzdirektion in Düsseldorf noch ein viertel Jahr Zeit, eine Entscheidung bezüglich der Umsatzsteuerpflicht bei Postzustellungsaufträgen zu treffen“, so der Vorsitzende des BdKEP Rudolf Pfeiffer. „Danach werden wir Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten der Oberfinanzdirektion einreichen aufgrund des Verdachtes auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung.“



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