Änderungen der Flugzeiten, des Flughafens oder der Flugstrecke sind nicht erlaubt
Hiobsbotschaft für Familie Neumann: Die Ferien auf Ibiza sollen auf einmal früher als gebucht enden. Gerade eben kam der Anruf, dass der Flieger nach Hause nicht wie geplant abends um 22 Uhr starten soll, sondern bereits morgens um 7 Uhr. Durch die Umdisponierung des Fluges geht so ein kompletter Urlaubstag verloren. Hinzu kommt noch, dass der Rückflug nicht bis München, sondern bis Frankfurt geht und der Rest der Reise mit dem Zug zurückgelegt werden soll. Auf Nachfrage beim Reiseveranstalter verweist dieser auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen klar geregelt wäre, dass sich der Veranstalter Änderungen bei der An- und Abreise und insbesondere den Flugyeiten vorbehält. Muss sich Familie Neumann die Flugverlegung gefallen lassen?
Das Landgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung die Klausel: „Flugzeiten unverbindlich, Änderungen vorbehalten“ gekippt und entschieden, dass diese Klausel rechtswidrig ist (Urteil gegenüber der Alltours Flugreisen GmbH vom 04.07.2012, Az: 12 O 224/11). Die gleiche Kammer urteilte, dass die von der Schauinsland Reisen GmbH genutzte Klausel: „Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“ rechtswidrig ist (Urteil des LG Düsseldorf vom 04.07.2012, Az: 12 O 223/11). Auch die TUI Deutschland GmbH unterlag in einem Verfahren bezüglich ihrer Reisebedingungen: „Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen“ (Urteil des LG Hannover vom 13.03.2012, Az: 18 O79/11). Die Gerichte stellen klar, dass verbindliche Flugzeiten genannt und eingehalten werden müssen.
Gerade bei Frühbuchern kommt es immer wieder zu Streitfällen. Da die Reisen mitunter bis zu sechs Monate im Voraus gebucht werden, kann es bei den Airlines immer mal wieder zu kurzfristigen Änderungen der Flugtermine kommen. Den Urteilen der Landgerichte zufolge benötigen Verbraucher jedoch Verlässlichkeit in ihrer Urlaubsvorbereitung. Es sei Reisenden nicht zuzumuten, auf einen Teil ihrer Urlaubszeit zu verzichten, wenn die Flüge unzumutbar verschoben oder Flugzeiten einseitig geändert werden.
Die einmal gebuchten und bestätigten Reise- und Flugzeiten sind somit wesentliche Bestandteile des Reisevertrages und vom Reiseveranstalter einzuhalten. Werden die Flugzeiten oder gar der Flughafen einseitig vom Veranstalter geändert, haben Reisende Ansprüche auf Reisepreisminderung und im Einzelfall auf Entschädigung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
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