Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Airline haftet pro Person und nicht pro Gepäckstück

Was tun wenn der Koffer fehlt?

Pressemeldung der Firma Max Adler - Online Marketing Agentur

Für viele Fluggäste dürfte das folgende Szenario wohl eine sehr unangenehme Erfahrung sein: Heike und Gerold K. fliegen mit der spanischen Fluggesellschaft Iberia von Düsseldorf nach Palma de Mallorca, um gemeinsam ihren wohlverdienten Urlaub zu verbringen. Am Zielort stehen sie am Band der Gepäckausgabe und warten vergeblich auf einen ihrer zwei Koffer, die sie aufgegeben hatten. Der Start in die Ferien ist erst einmal gründlich fehlgeschlagen. Obwohl fünf Tage später der Koffer angekommen ist, hat das Ehepaar erhebliche Unkosten für ersatzbeschaffte Gegenstände und Utensilien, wie Ersatzkleidung, Badehose, Bikini, Kosmetika, Hygieneartikel, Medikamente, eine neue Digitalkamera aufwenden müssen.

Grundsätzlich haftet die Fluggesellschaft nach der rechtlich sehr strengen verschuldensunabhängigen Obhutshaftung des Montrealer Übereinkommen für alle Schäden, Kosten und Aufwendungen bis zu einer Haftungshöchstgrenze in Höhe von 1131 Sonderziehungsrechten. Viele Fluggesellschaften weigerten sich in der Vergangenheit, für eine Entschädigung im Falle einer Gepäckverspätung aufzukommen. Es stellte sich die Frage, ob die Haftungshöchstgrenze auch gilt, wenn mehrere Personen gleichzeitig ihr Eigentum in einen Koffer packen.

Denn bei Familienreisen und Paaren kommt es häufiger vor, dass nicht jeder Fluggast seinen eigenen Koffer mitnimmt, sondern auch Reisegepäck miteinander vermischt wird. Frei nach dem Motto: „Hast du noch Platz im Koffer? Kannst du meinen Kulturbeutel mitnehmen?“ Der europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass eine Airline in solchen Fällen nicht pro Gepäckstück, sondern pro Passagier haftet (EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Rechtssache C-410/11, Pedro Espada Sánchez gegen gegen Iberia Líneas Aéreas de España S.A.). Das bedeutet, dass jeder einzelne Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung für eine Gepäckverspätung oder einen Gepäckverlust hat, unabhängig davon, wie viele Gepäckstücke am CheckIn aufgegeben worden sind. Fluggäste haben demnach bei der Verspätung eines Koffers oder einem Kofferverlust Anspruch auf ca. 1380 EUR pro Passagier.

Wer ist aber nun für die Entschädigung verantwortlich? In der Leistungspflicht steht immer der Vertragspartner. Bei Pauschalreisen ist dies zunächst der Reiseveranstalter. Zusätzlich haften sowohl die ausführende Airline (in der Flugbuchungsbestätigung häufig mit „operated by“ gekennzeichnet, als auch die vertragliche Fluggesellschaft (bei der der Flug gebucht worden ist). Viele Reiseveranstalter verweisen pauschal auf die Haftung der Fluggesellschaft. Dies ist jedoch nur teilweise korrekt. Denn der Reiseveranstalter haftet neben der Airline auf Schadensersatz und Entschädigung. Reiseveranstalter haben Reisegästen im Falle der Gepäckverspätung oder eines Gepäckverlustes zudem Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude und -erholung zu leisten. Des Weiteren können Reisende neben der Entschädigung für Noteinkäufe den Reisepreis mindern und Rückzahlung verlangen (LG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2009, Az: 2-24 S 15/09):

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Bei einer Rundreise ohne Gepäck kann der Fluggast beispielsweise die Hälfte des Reisepreises zurückverlangen. Bei einem einwöchigen Badeurlaub mit dreitägiger Gepäckverspätung sind es immerhin noch 25%.

Die Rechte der Fluggäste werden durch die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erheblich gestärkt. Weiterführende Informationen unter: http://ra-janbartholl.de/



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