Geldwerter Vorteil bei Geschenken: Pauschaler Steuersatz ist möglich

Wer als Unternehmer seine Geschäftsfreunde beschenkt, kann die hierzu fällige Einkommenssteuer übernehmen / Dabei gelten einige Voraussetzungen

Pressemeldung der Firma ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Wer als Unternehmer seine Geschäftsfreunde beschenkt, kann die hierzu fällige Einkommenssteuer übernehmen. Dabei gelten einige Voraussetzungen.

„Wenn ein Unternehmer einem Kunden eine Flasche Champagner im Wert von 35,70 Euro (einschl. MwSt.) schenkt, muss dieser den Champagner grundsätzlich als Einnahme erfassen und versteuern“ bringt Oliver Braun, Steuerberater bei Ecovis, das Thema Geschenke und Steuern auf den Punkt. Mit einer Ausnahme: Der „Zuwendende“, egal ob Einzelunternehmer, Personen- oder Kapitalgesellschaft, kann die Einkommensteuer auf dieses Geschenk auch übernehmen und an das Finanzamt abführen. Diese beträgt 30 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer. Für den Pauschalsteuersatz sind jedoch einige Voraussetzungen erforderlich:

– In jedem Fall muss es sich um eine Sachzuwendung handeln. Ausgenommen sind Streuwerbeartikel und geringe Warenproben, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 Euro betragen haben.

– Jede Zuwendung muss betrieblich begründet sein, wie zum Beispiel anlässlich des Geburtstags des Geschäftspartners.

– Die Aufwendungen für die Präsente dürfen je Empfänger und Wirtschaftsjahr (sowie für einzelne Zuwendungen) 10.000 Euro nicht übersteigen.

– Außerdem sind die Empfänger über die Steuerpauschalierung zu benachrichtigen.

Für die Pauschalsteuer besteht ein Wahlrecht, das den zuwendenden Unternehmer für das Wirtschaftsjahr bindet, d. h. er muss alle folgenden Sachzuwendungen ebenfalls der pauschalen Steuer unterwerfen, soweit die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Champagner müsste der „Zuwendende“ damit 10,71 Euro zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer an den Fiskus abführen. Die Anschaffungskosten kann er als Betriebsausgabe geltend machen, da die pauschale Steuerbelastung in Höhe von 10,71 Euro bei der Prüfung der 35-Euro-Grenze (netto) nicht hinzugerechnet wird. „Sowohl die Aufwendungen für den Champagner als auch die Pauschalsteuer können also gewinnmindernd geltend gemacht werden“, so Oliver Braun. Übersteigt das Geschenk jedoch die 35-Euro-Grenze – damit ist es nicht abziehbar -, kann man auch die pauschale Steuer nicht abziehen.

Die Pauschalierung findet übrigens auch für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer Anwendung, allerdings gelten hier Besonderheiten.



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