BGH vs. EuGH: Verwechslungsgefahr bei Marken mit gleichem Klang aber anderem Bild?

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 20.01.2011 über die Verwechslungsgefahr einer im Januar 2001 angemeldeten Wort-/Bildmarke „KAPPA“ gegenüber der 1996 international registrierten Wort-/Bildmarke „Kappa“ für die identischen Waren zu entscheiden.

Der BGH hebt bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr wesentlich darauf ab, dass bereits die Ähnlichkeit bzw. Identität in Bezug auf einen von mehreren relevanten Aspekten (Schrift-/Bild, Klang, Bedeutung) für die Verwechslungsgefahr insgesamt ausreicht. Demgegenüber vertritt der Europäische Gerichtshof der (Europäischen) Gemeinschaft (EuGH) die sogenannte Neutralisierungstheorie, derzufolge Ähnlichkeiten bzw. Identität bei einem dieser Aspekte durch Unterschiede bei einem anderen Aspekt neutralisiert werden kann.

Der BGH behilft sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Konstruktion, dass es dahinstehen könne, ob eine klangliche Ähnlichkeit durch visuelle Unterschiede neutralisiert werden kann, weil dies in jedem Falle nur gilt, wenn die Waren auf Sicht vermarktet werden, wenn also die maßgeblichen Verkehrskreise die Zeichen beim Erwerb der Waren gewöhnlich auch optisch wahrnehmen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht festzustellen, sodass die visuellen Unterschiede die klangliche Identität nach Auffassung des BGH hier nicht neutralisieren konnte.

Urteil des BGH vom 20.01.2011 (Az. I ZR 31/09)

Fazit

Die Entscheidung des BGH ist durchaus kritikwürdig. Da in der Regel der Kunde die Ware bzw. das Zeichen im Zusammenhang mit der Ware sehen wird, und insbesondere die hier betroffenen Waren, es handelte sich um Reise- und Handkoffer sowie Regen- und Sonnenschirme, nicht durch bloße akustische Verlautbarung der Waren kaufen wird, ist die Entscheidungsbegründung hier praxisfern. Bis zur endgültigen Klärung sollte jedoch in der Praxis die aus der Entscheidung sprechende deutliche Zurückhaltung des BGH gegenüber der Neutralisierungstheorie des EuGH berücksichtigt werden. Im Zweifel reicht danach schon die Ähnlichkeit in einem der Aspekte Bild, Klang oder Sinn für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus.

Udo Maurer

Rechtsassessor

Timo Schutt

Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht

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